Nachdem im Mai Mitglieder der Alternative für Deutschland bereits im Vorfeld von einer öffentlichen Veranstaltung im Alten Ratssaal der Stadt Lahr ausgeschlossen worden waren, hat die AfD Fraktion im Gemeinderat Lahr jetzt die Aufnahme einer neuen Regelung in die Miet- und Nutzungsbedingungen für städtische Veranstaltungsräume beantragt.
In § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von städtischen Veranstaltungsräumen soll nach dem Hinweis auf die Hausrechtsausweitung auf den Mieter folgender Satz ergänzt werden:
„Dies umfasst bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen nicht das Recht, Personen verhaltensunabhängig aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauungen oder einer Behinderung auszuschließen.“
Die Fraktion begründet diesen Antrag wie folgt:
Die Stadtverwaltung ist als Kommune an die deutsche Verfassung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, gebunden. Hier heißt es in Artikel 1 Absatz 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die ab Artikel 2 folgenden Grundrechte entspringen gemäß Rechtslehre und Rechtsprechung dieser durch die Staatsgewalten zu achtenden und zu schützenden Menschenwürde, so auch das Recht auf Gleichbehandlung in Artikel 3 Absatz 3. Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 verpflichtet die Staatsgewalten nicht nur, die Grundrechte zu achten, sondern sie auch im Rahmen seiner Möglichkeiten zu schützen.
Sich bei dokumentierten Grundrechtsverletzungen auf die Hausrechtsübertragung an den Mieter zu berufen, noch dazu, wenn laut der Miet- und Nutzungsbedingungen der Mieter das Hausrecht gemeinsam mit der Stadtverwaltung ausübt, wird dieser Verpflichtung nicht gerecht.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Preisstaffelung für in Lahr ansässige Vereine und die Möglichkeit, den niedrigsten Staffelmietpreis einmal im Jahr um 70% zu reduzieren, als kommunale also öffentlich-rechtliche Förderung der anspruchsberechtigten Mieter gesehen werden muss, wird klar, dass die Stadt eigentlich bereits von Amts wegen schon auf diesen Grundrechtsschutz achten müsste.
Eine Differenzierung zwischen oder eine Kürzung oder Erweiterung der im Grundgesetz genannten besonders zu beachtenden Diskriminierungstatbestände steht der Gemeinde dabei nicht zu. Nicht aufgeführt sind deshalb im Antrag auch „Alter“ und „sexuelle Identität“, da diese öffentlich-rechtlich keine besonders zu beachtenden Diskriminierungstatbestände darstellen und nur zivilrechtlich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) behandelt werden. Hierzu kann die Gemeinde bei einem Vorkommnis dann in der Tat auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Veranstaltungsteilnehmer verweisen, nicht jedoch wie in diesem Jahr geschehen bei
den „religiösen oder politischen Anschauungen“ (die auch durch das AGG zivilrechtlich überhaupt nicht geschützt werden).
